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Legende:
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(1) Die Behörden haben den Dienstleistungserbringern und -empfängerndem Einschreiter auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 10 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörde hatBehörden haben Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfängerden Einschreiter in Kenntnis zu setzen, dass die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
(1) Die Behörden haben den Dienstleistungserbringern und -empfängerndem Einschreiter auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 10 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörde hatBehörden haben Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfängerden Einschreiter in Kenntnis zu setzen, dass die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.