Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | die Beschlussfassung in Angelegenheiten des § 5; | |||||||||
2. | die Beschlussfassung in solchen Angelegenheiten, die ihr von der Gesundheitsplattform zusätzlich übertragen werden; | |||||||||
3. | die Beschlussfassung in Bezug auf solche Aufgaben gemäß § 6 Z |
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | die Beschlussfassung in Angelegenheiten des § 5; | |||||||||
2. | die Beschlussfassung in solchen Angelegenheiten, die ihr von der Gesundheitsplattform zusätzlich übertragen werden; | |||||||||
3. | die Beschlussfassung in Bezug auf solche Aufgaben gemäß § 6 Z |
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.