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(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. | fünf Mitglieder als Landeskurie, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
2. | fünf Mitglieder als Sozialversicherungskurie, darunter der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger | |||||||||
3. | ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird. |
(2) § 19 Abs 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. | fünf Mitglieder als Landeskurie, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
2. | fünf Mitglieder als Sozialversicherungskurie, darunter der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger | |||||||||
3. | ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird. |
(2) § 19 Abs 2 bis 5 gilt sinngemäß.