§ 9 S-BSG § 9

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers (§ 3 Abs. 1) ist es die Aufgabe der Personalvertretung, bei der Wahrung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten gemäß den Bestimmungen des Landes-Personalvertretungsgesetzes, des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes bzw des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes mitzuwirken und insbesondere für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften einzutreten.

(2) Bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie der für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen hat das zuständige Organ der Personalvertretung nach dem für ihn geltenden Personalvertretungsgesetz mitzuwirken.

(3) Die Organe der Personalvertretung, die Dienstgeber, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner sind im Bereich des Bedienstetenschutzgesetzes zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet. Die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften (§ 3 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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