§ 13 S-BSG

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Pflichten der Bediensteten

 

§ 13

 

(1) Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.

 

(2) Jeder Bedienstete ist verpflichtet, gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen eines Vorgesetzten die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihm zur Verfügung gestellte, persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.

 

(3) Bedienstete dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen eines Vorgesetzten die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

 

(4) Bedienstete dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.

 

(5) Jeder Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeder an den Schutzsystemen festgestellte Defekt ist unverzüglich den Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.

 

(6) Wenn Bedienstete bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihren Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind sie verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.

 

(7) Bedienstete haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, der Präventivdiensten, den zuständigen Organen der Personalvertretung, der Kommission und den Kontrollorganen darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und die Dienstgeber gewährleisten, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit aufweisen.

 

(8) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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