1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. | Bedienstete in Betrieben; | |||||||||
2. | Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Art 14 Abs 2 und 14a Abs 3 lit b B-VG). |
(3) Betriebe im Sinn des Abs 2 sind selbstständige Einrichtungen, die
1. | nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und | |||||||||
2. | auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird. |
(4) Dieses Gesetz und die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen so weit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
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