§ 8 S-BSG

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Koordination

 

§ 8

 

Werden in einer Dienststelle neben Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, haben der Dienstgeber und die betroffenen Arbeitgeber unbeschadet dessen bzw deren Pflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren. Dabei hat der Dienstgeber insbesondere

1.

die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren;

2.

neben den betroffenen Bediensteten auch die betroffenen Arbeitnehmer über die Gefahren zu informieren; und

3.

den betroffenen Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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