Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung);
Festlegung von Maßnahmen
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze; | |||||||||
2. | der Einsatz von Arbeitsmitteln; | |||||||||
3. | die Verwendung von Arbeitsstoffen; | |||||||||
4. | die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken; und | |||||||||
5. | der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten. |
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete, für die ein besonderer Personenschutz besteht, ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen so weit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinn des Abs 4 hat insbesondere zu erfolgen:
1. | nach Unfällen; | |||||||||
2. | beim Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind; | |||||||||
3. | bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen; | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren; | |||||||||
5. | bei neuen Erkenntnissen im Sinn des § 3 Abs 2; und | |||||||||
6. | auf begründetes Verlangen der Kommission oder der Kontrollorgane. |
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