Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen:
1. | über alle tödlichen Arbeitsunfälle; | |||||||||
2. | über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben; und | |||||||||
3. | über alle gemäß § 13 Abs 5 gemeldeten Ereignisse, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten. |
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind den berechtigten Personen (§ 46 Abs 3, § 51 Abs 4) zugänglich zu machen.
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