§ 2 S-BSG § 2

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Amtsgebäude: alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die vom Dienstgeber zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind;

2.

Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore;

3.

Arbeitsplatz: der räumliche Bereich in Amtsgebäuden, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten;

4.

Arbeitsräume: Räume in Amtsgebäuden, in denen mindestens ein Bediensteter einen ständigen Arbeitsplatz hat;

5.

Arbeitsstätten: Amtsgebäude sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien);

6.

Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Zubereitungen und biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden;

7.

auswärtige Arbeitsstellen: alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen Bedienstete andere Arbeiten als Bauarbeiten durchführen;

8.

Baustellen: zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Einrichtungen, an denen Bedienstete Hoch- oder Tiefbauarbeiten durchführen;

9.

Bedienstete: alle Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen;

10.

Dienstgeber: das Land Salzburg, die Gemeinden einschließlich der Stadt Salzburg und die Gemeindeverbände;

11.

Dienststellen: Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Dienststellen des Landes sind jedenfalls das Amt der Landesregierung, jede Bezirkshauptmannschaft und jede Straßenmeisterei. Dienststellen der Gemeinden sind jedenfalls die Gemeindeämter bzw der Magistrat der Stadt Salzburg;

12.

gefährliche Arbeitsstoffe: sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 28 Abs 2 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt;         

13.

sonstige Betriebsräume: Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden;

14.

Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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