Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien. Dies gilt nicht bei Beschäftigung in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen.
(2) In Dienststellen mit mehr als 50 Bediensteten, in denen keine Betriebsküche eingerichtet ist, sind den Bediensteten in den Aufenthaltsräumen oder, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen Sitzgelegenheiten und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme von Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. | sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und | |||||||||
2. | Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern. |
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume sowie Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen darüber hinaus leicht erreichbar und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein. Räume, die den Bediensteten zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen auch über geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten verfügen.
(6) Abs 5 gilt nicht für Dienstwohnungen.
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