(1) Als Religionslehrer an den unter § 1 fallenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten und sonstigen privaten Schulen dürfen nur Personen verwendet werden, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Wird einem solchen Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.
(2) Auf die im Abs. 1 genannten Religionslehrer finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 Anwendung; ferner finden auf die im Abs. 1 genannten Schulen die Bestimmungen des § 7a sinngemäß Anwendung.
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