Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14 Abs. 8 und 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Bildung betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 14, Absatz 8 und 14a Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Bildung betraut, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2Mit der die land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Bundes betreffenden Vollziehung des § 2b Abs. 1 und der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Religionslehrer sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Religionslehrer an sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der die land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Bundes betreffenden Vollziehung des Paragraph 2 b, Absatz eins und der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Religionslehrer sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 14 a, Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Religionslehrer an sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 7c Abs. 4 ist der gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Bundesminister, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7 c, Absatz 4, ist der gemäß Absatz eins und 2 zuständige Bundesminister, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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