Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist, werden entweder
a)Litera avon der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder
b)Litera bvon der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.
(2)Absatz 2Die Anzahl der Lehrerstellen, die gemäß Abs. 1 lit. a besetzt werden, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde.Die Anzahl der Lehrerstellen, die gemäß Absatz eins, Litera a, besetzt werden, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde.
(3)Absatz 3Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich der Vermittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichtes den Vorschriften des Lehrplanes und den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften und Anordnungen; im übrigen unterstehen sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1962)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1962,)
In Kraft seit 01.09.1962 bis 31.12.9999
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