Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsFür alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
a)Litera aVolks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen,
b)Litera bPolytechnischen Schulen,
c)Litera callgemeinbildenden höheren Schulen,
d)Litera dberufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen),
e)Litera eBerufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg sowie land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im gesamten Bundesgebiet,
f)Litera fAkademien für Sozialarbeit,
g)Litera gAnstalten der Lehrer- und Erzieherbildung (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten), wobei an den Pädagogischen, Berufspädagogischen und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien an die Stelle des Religionsunterrichtes der Unterricht in Religionspädagogik tritt und in den folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist.
(2)Absatz 2Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können jedoch von ihren Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet werden; Schüler über 14 Jahren können eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen.
(3)Absatz 3An den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschulen, soweit sie nicht unter Abs. 1 lit. e fallen, ist für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses als Freigegenstand zu führen.An den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschulen, soweit sie nicht unter Absatz eins, Litera e, fallen, ist für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses als Freigegenstand zu führen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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