§ 8 RUG

RUG - Religionsunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 8,

Folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, treten außer Kraft:

  1. 1.Ziffer einsDas Gesetz vom 20. Juni 1872, R. G. Bl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juni 1888, R. G. Bl. Nr. 99, betreffend die Besorgung des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie in den Lehrerbildungsanstalten und den Kostenaufwand für denselben;
  2. 2.Ziffer 2die §§ 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Schulwesens in Österreich, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 121/1939;die Paragraphen eins bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Schulwesens in Österreich, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 121/1939;
  3. 3.Ziffer 3der Erlaß des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten, Abt. IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung, Z 335.908/1939-3 a vom 29. August 1939, Verordnungsblatt des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten, Abt IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung, Nr. 106;der Erlaß des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten, Abt. IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung, Ziffer 335 Punkt 908 /, 1939 -, 3, a vom 29. August 1939, Verordnungsblatt des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten, Abt IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung, Nr. 106;
  4. 4.Ziffer 4der Erlaß des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 7. Juni 1945, Z 505, betreffend die vorläufige Regelung des Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen.der Erlaß des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 7. Juni 1945, Ziffer 505,, betreffend die vorläufige Regelung des Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen.
In Kraft seit 30.08.1948 bis 31.12.9999
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