§ 8 RUG

RUG - Religionsunterrichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, treten außer Kraft:

1.

Das Gesetz vom 20. Juni 1872, R. G. Bl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juni 1888, R. G. Bl. Nr. 99, betreffend die Besorgung des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie in den Lehrerbildungsanstalten und den Kostenaufwand für denselben;

2.

die §§ 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Schulwesens in Österreich, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 121/1939;

3.

der Erlaß des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten, Abt. IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung, Z 335.908/1939-3 a vom 29. August 1939, Verordnungsblatt des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten, Abt IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung, Nr. 106;

4.

der Erlaß des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 7. Juni 1945, Z 505, betreffend die vorläufige Regelung des Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen.

In Kraft seit 30.08.1948 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 RUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 RUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 RUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 RUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 RUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RUG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7d RUG
§ 9 RUG