§ 7 RUG

RUG - Religionsunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Den Aufwand für die im § 6 angeführten Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt.

In Kraft seit 30.08.1948 bis 31.12.9999
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