§ 1 RUG
- (1)Absatz einsFür alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
- a)Litera aVolks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen,
- b)Litera bPolytechnischen Schulen,
- c)Litera callgemeinbildenden höheren Schulen,
- d)Litera dberufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen),
- e)Litera eBerufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg sowie land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im gesamten Bundesgebiet,
- f)Litera fAkademien für Sozialarbeit,
- g)Litera gAnstalten der Lehrer- und Erzieherbildung (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten), wobei an den Pädagogischen, Berufspädagogischen und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien an die Stelle des Religionsunterrichtes der Unterricht in Religionspädagogik tritt und in den folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist.
- (2)Absatz 2Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können jedoch von ihren Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet werden; Schüler über 14 Jahren können eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen.
- (3)Absatz 3An den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschulen, soweit sie nicht unter Abs. 1 lit. e fallen, ist für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses als Freigegenstand zu führen.An den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschulen, soweit sie nicht unter Absatz eins, Litera e, fallen, ist für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses als Freigegenstand zu führen.
§ 2 RUG
- (1)Absatz einsDer Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Dem Bund steht jedoch – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – das Recht zu, durch seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.Der Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Dem Bund steht jedoch – soweit Paragraph 7 d, nicht anderes bestimmt – das Recht zu, durch seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.
- (2)Absatz 2Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Rahmen der staatlich festgesetzten Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht erlassen und sodann – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – vom zuständigen Bundesminister bekanntgemacht. Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ist vor der Festsetzung und vor jeder Änderung der Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Rahmen der staatlich festgesetzten Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht erlassen und sodann – soweit Paragraph 7 d, nicht anderes bestimmt – vom zuständigen Bundesminister bekanntgemacht. Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ist vor der Festsetzung und vor jeder Änderung der Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- (3)Absatz 3Für den Religionsunterricht dürfen nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden, die nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen.
§ 2a RUG
- (1)Absatz einsDie Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt.
- (2)Absatz 2Den Schülern ist zur Teilnahme an den im Abs. 1 genannten Schülergottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß zu erteilen.Den Schülern ist zur Teilnahme an den im Absatz eins, genannten Schülergottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß zu erteilen.
§ 2b RUG
- (1)Absatz einsIn den unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen vom Schulerhalter ein Kreuz anzubringen.In den unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen vom Schulerhalter ein Kreuz anzubringen.
- (2)Absatz 2Die Bestimmung des Abs. 1 gilt hinsichtlich jener Schularten, bezüglich deren Erhaltung dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung zukommt, als Grundsatzbestimmung.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt hinsichtlich jener Schularten, bezüglich deren Erhaltung dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung zukommt, als Grundsatzbestimmung.
- (3)Absatz 3Hinsichtlich jener Schulen, bezüglich deren Erhaltung die Gesetzgebung ausschließlich den Ländern zukommt, bleibt die Regelung der im Abs. 1 behandelten Frage der Landesgesetzgebung vorbehalten.Hinsichtlich jener Schulen, bezüglich deren Erhaltung die Gesetzgebung ausschließlich den Ländern zukommt, bleibt die Regelung der im Absatz eins, behandelten Frage der Landesgesetzgebung vorbehalten.
§ 3 RUG
- (1)Absatz einsDie Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist, werden entweder
- a)Litera avon der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder
- b)Litera bvon der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.
- (2)Absatz 2Die Anzahl der Lehrerstellen, die gemäß Abs. 1 lit. a besetzt werden, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde.Die Anzahl der Lehrerstellen, die gemäß Absatz eins, Litera a, besetzt werden, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde.
- (3)Absatz 3Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich der Vermittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichtes den Vorschriften des Lehrplanes und den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften und Anordnungen; im übrigen unterstehen sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften.
- (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1962)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1962,)
§ 4 RUG
- (1)Absatz einsDie gemäß § 3 Abs. 1 lit. a von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) angestellten Religionslehrer sind Bedienstete der betreffenden Gebietskörperschaft. Auf sie finden die für die Lehrer an den betreffenden öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungsrechtes und, sofern es sich um Religionslehrer handelt, die zu der Gebietskörperschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, auch einschließlich des Pensions- und des Disziplinarrechtes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der folgenden Abs. 2 bis 5 Anwendung.Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) angestellten Religionslehrer sind Bedienstete der betreffenden Gebietskörperschaft. Auf sie finden die für die Lehrer an den betreffenden öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungsrechtes und, sofern es sich um Religionslehrer handelt, die zu der Gebietskörperschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, auch einschließlich des Pensions- und des Disziplinarrechtes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der folgenden Absatz 2 bis 5 Anwendung.
- (2)Absatz 2Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder) dürfen nur solche Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Vor Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Religionslehrer und vor Verleihung einer schulfesten Stelle an einen Religionslehrer ist die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Behörde zu hören.
- (3)Absatz 3Wird einem unter Abs. 1 fallenden Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung (Abs. 2) nach erfolgter Anstellung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.Wird einem unter Absatz eins, fallenden Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung (Absatz 2,) nach erfolgter Anstellung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.
- (4)Absatz 4Bei einem als Vertragsbediensteten angestellten Religionslehrer gilt der Entzug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung für den Dienstgeber als Kündigungsgrund, sofern nicht nach den Vorschriften des Vertragsbedienstetenrechtes zugleich ein Grund zur Entlassung oder für eine sonstige vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegt.
- (5)Absatz 5Wird einem im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellten Religionslehrer die kirchliche (religionsgesellschaftliche) Ermächtigung entzogen, so ist er, wenn nicht zugleich ein Austritt aus dem Dienstverhältnis oder ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis oder ein den Verlust des Amtes zur Folge habendes rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil vorliegt, oder sofern er nicht nach den allgemeinen Bestimmungen des Dienstrechtes wegen Dienstunfähigkeit – wobei der Entzug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung als solcher nicht als Dienstunfähigkeit gilt – oder wegen seines Alters in den dauernden Ruhestand versetzt wird oder wegen Erreichung der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand tritt, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auszuscheiden und so zu behandeln, als ob er Vertragsbediensteter wäre (Abs. 4); hiebei sind die für die Erlangung höherer Bezüge angerechneten Vordienstzeiten hinsichtlich der Höhe des Monatsentgeltes zu berücksichtigen.Wird einem im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellten Religionslehrer die kirchliche (religionsgesellschaftliche) Ermächtigung entzogen, so ist er, wenn nicht zugleich ein Austritt aus dem Dienstverhältnis oder ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis oder ein den Verlust des Amtes zur Folge habendes rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil vorliegt, oder sofern er nicht nach den allgemeinen Bestimmungen des Dienstrechtes wegen Dienstunfähigkeit – wobei der Entzug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung als solcher nicht als Dienstunfähigkeit gilt – oder wegen seines Alters in den dauernden Ruhestand versetzt wird oder wegen Erreichung der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand tritt, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auszuscheiden und so zu behandeln, als ob er Vertragsbediensteter wäre (Absatz 4,); hiebei sind die für die Erlangung höherer Bezüge angerechneten Vordienstzeiten hinsichtlich der Höhe des Monatsentgeltes zu berücksichtigen.
§ 5 RUG
- (1)Absatz einsDie gemäß § 3 Abs. 1 lit. b von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und – außer dem Erfordernis der kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes – hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Religionslehrer gelten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – der zuständige Bundesminister von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft Nachsicht erteilen.Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und – außer dem Erfordernis der kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes – hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, genannten Religionslehrer gelten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann – soweit Paragraph 7 d, nicht anderes bestimmt – der zuständige Bundesminister von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft Nachsicht erteilen.
- (2)Absatz 2Durch die Bestellung dieser Religionslehrer wird ein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) nicht begründet.
§ 6 RUG
- (1)Absatz einsDie im § 3 Abs. 1 lit. b genannten Religionslehrer erhalten für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas II L (§ 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung) zuzüglich der jeweiligen Bezugszuschläge, nach den für die Lehrer der betreffenden Schularten dort festgesetzten Entlohnungsgruppen.Die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannten Religionslehrer erhalten für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas römisch II L (Paragraph 44, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung) zuzüglich der jeweiligen Bezugszuschläge, nach den für die Lehrer der betreffenden Schularten dort festgesetzten Entlohnungsgruppen.
- (2)Absatz 2Im übrigen finden hinsichtlich der Bemessung der Vergütung für die im § 3 Abs. 1 lit. b genannten Religionslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II L beziehen, dem Sinne nach – insbesondere hinsichtlich Dauer des Dienstverhältnisses, Kündigung, Abfertigung, Entlassung, Erkrankung, Todesfall – Anwendung. Desgleichen haben diese Religionslehrer Anspruch auf Vergütung nach den für die Vertragsbediensteten des Bundes jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften mit der Maßgabe, daß bei Religionslehrern, die Geistliche oder Ordensangehörige oder Angehörige von Diakonissenanstalten sind, der Wohnort als Dienstort gilt.Im übrigen finden hinsichtlich der Bemessung der Vergütung für die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannten Religionslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch II L beziehen, dem Sinne nach – insbesondere hinsichtlich Dauer des Dienstverhältnisses, Kündigung, Abfertigung, Entlassung, Erkrankung, Todesfall – Anwendung. Desgleichen haben diese Religionslehrer Anspruch auf Vergütung nach den für die Vertragsbediensteten des Bundes jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften mit der Maßgabe, daß bei Religionslehrern, die Geistliche oder Ordensangehörige oder Angehörige von Diakonissenanstalten sind, der Wohnort als Dienstort gilt.
§ 7 RUG
Paragraph 7, Den Aufwand für die im § 6 angeführten Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt. Den Aufwand für die im Paragraph 6, angeführten Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt.
§ 7a RUG
- (1)Absatz einsNehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses weniger als die Hälfte der Schüler einer Klasse teil, so können die Schüler dieses Bekenntnisses mit Schülern desselben Bekenntnisses von anderen Klassen oder Schulen (derselben Schulart oder verschiedener Schularten) zu Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen werden, soweit dies vom Standpunkt der Schulorganisation und des Religionsunterrichtes vertretbar ist.
- (2)Absatz 2Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse weniger als 10 Schüler teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe weniger als 10 Schüler teil, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, so vermindert sich die festgesetzte Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht (§ 2 Abs. 2), sofern sie mehr als eine Stunde beträgt, auf die Hälfte, mindestens jedoch auf eine Wochenstunde; diese Verminderung tritt nicht ein, wenn der Lehrerpersonalaufwand für die Erteilung des Religionsunterrichtes hinsichtlich der Differenz auf das volle Wochenstundenausmaß von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft getragen wird.Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse weniger als 10 Schüler teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe weniger als 10 Schüler teil, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, so vermindert sich die festgesetzte Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht (Paragraph 2, Absatz 2,), sofern sie mehr als eine Stunde beträgt, auf die Hälfte, mindestens jedoch auf eine Wochenstunde; diese Verminderung tritt nicht ein, wenn der Lehrerpersonalaufwand für die Erteilung des Religionsunterrichtes hinsichtlich der Differenz auf das volle Wochenstundenausmaß von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft getragen wird.
- (3)Absatz 3Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse vier oder drei Schüler teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe vier oder drei Schüler teil, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, und konnte durch Zusammenziehung der Schüler gemäß Abs. 1 keine höhere Zahl erreicht werden, so beträgt die Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht (§ 2 Abs. 2) eine Wochenstunde; diese Verminderung tritt nicht ein, wenn der Lehrerpersonalaufwand für die Erteilung des Religionsunterrichtes hinsichtlich der Differenz auf das volle Wochenstundenausmaß von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft getragen wird. In diesen Fällen gebühren den Religionslehrern nur die Bezahlung für eine Wochenstunde, nicht jedoch sonstige Vergütungen für finanzielle und zeitliche Aufwendungen für die im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Religionsunterrichtes allenfalls erforderlichen Reisebewegungen.Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse vier oder drei Schüler teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe vier oder drei Schüler teil, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, und konnte durch Zusammenziehung der Schüler gemäß Absatz eins, keine höhere Zahl erreicht werden, so beträgt die Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht (Paragraph 2, Absatz 2,) eine Wochenstunde; diese Verminderung tritt nicht ein, wenn der Lehrerpersonalaufwand für die Erteilung des Religionsunterrichtes hinsichtlich der Differenz auf das volle Wochenstundenausmaß von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft getragen wird. In diesen Fällen gebühren den Religionslehrern nur die Bezahlung für eine Wochenstunde, nicht jedoch sonstige Vergütungen für finanzielle und zeitliche Aufwendungen für die im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Religionsunterrichtes allenfalls erforderlichen Reisebewegungen.
- (4)Absatz 4Ein Religionsunterricht für weniger als drei Schüler einer Klasse, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, sowie ein Religionsunterricht für weniger als drei Schüler einer Religionsunterrichtsgruppe, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, ist im vollen oder in dem in den Abs. 2 oder 3 angeführten verminderten Wochenstundenausmaß nur dann zu erteilen, wenn die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft den Lehrerpersonalaufwand hiefür trägt.Ein Religionsunterricht für weniger als drei Schüler einer Klasse, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, sowie ein Religionsunterricht für weniger als drei Schüler einer Religionsunterrichtsgruppe, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, ist im vollen oder in dem in den Absatz 2, oder 3 angeführten verminderten Wochenstundenausmaß nur dann zu erteilen, wenn die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft den Lehrerpersonalaufwand hiefür trägt.
- (5)Absatz 5Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Religion als Wahlpflichtgegenstand an allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988.Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Religion als Wahlpflichtgegenstand an allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,.
§ 7b RUG
- (1)Absatz einsAls Religionslehrer an den unter § 1 fallenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten und sonstigen privaten Schulen dürfen nur Personen verwendet werden, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Wird einem solchen Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.Als Religionslehrer an den unter Paragraph eins, fallenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten und sonstigen privaten Schulen dürfen nur Personen verwendet werden, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Wird einem solchen Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.
- (2)Absatz 2Auf die im Abs. 1 genannten Religionslehrer finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 Anwendung; ferner finden auf die im Abs. 1 genannten Schulen die Bestimmungen des § 7a sinngemäß Anwendung.Auf die im Absatz eins, genannten Religionslehrer finden die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, sowie sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 Anwendung; ferner finden auf die im Absatz eins, genannten Schulen die Bestimmungen des Paragraph 7 a, sinngemäß Anwendung.
§ 7c RUG
- (1)Absatz einsFür die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes (§ 2 Abs. 1) werden von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellt.Für die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes (Paragraph 2, Absatz eins,) werden von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellt.
- (2)Absatz 2Durch die Bestellung zum Fachinspektor für den Religionsunterricht wird weder ein eigenes Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) begründet noch ein auf Grund der Anstellung als Religionslehrer (§ 3 Abs. 1 lit. a) bestehendes Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) berührt.Durch die Bestellung zum Fachinspektor für den Religionsunterricht wird weder ein eigenes Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) begründet noch ein auf Grund der Anstellung als Religionslehrer (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) bestehendes Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) berührt.
- (3)Absatz 3Religionslehrern (§ 3 Abs. 1), die zu Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellt werden, ist, soweit sie unter die nach Abs. 4 festzusetzende Zahl fallen, für ihre Tätigkeit als Religionsinspektoren die nötige Lehrpflichtermäßigung oder Lehrpflichtbefreiung unter Belassung ihrer vollen Bezüge beziehungsweise ihrer vollen Vergütung zu gewähren. Außerdem ist ihnen nach den Grundsätzen, die für die Dienstzulagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände gelten (§ 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54), ein Verwendungszuschuß in gleicher Höhe und erforderlichenfalls ein Reisekostenpauschale nach den für die Fachinspektoren für einzelne Gegenstände geltenden Grundsätzen zu gewähren. Der Verwendungszuschuß ist bei den als Fachinspektoren für den Religionsunterricht verwendeten Religionslehrern, die als Religionslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) stehen, nach den für die Dienstzulagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände geltenden Grundsätzen (§ 71 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Der aus den Bestimmungen dieses Absatzes sich ergebende Aufwand einschließlich der Vertretungskosten für die zu Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellten Religionslehrer ist entsprechend den Bestimmungen über den Personalaufwand für die Beamten des Schulaufsichtsdienstes vom Bund zu tragen.Religionslehrern (Paragraph 3, Absatz eins,), die zu Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellt werden, ist, soweit sie unter die nach Absatz 4, festzusetzende Zahl fallen, für ihre Tätigkeit als Religionsinspektoren die nötige Lehrpflichtermäßigung oder Lehrpflichtbefreiung unter Belassung ihrer vollen Bezüge beziehungsweise ihrer vollen Vergütung zu gewähren. Außerdem ist ihnen nach den Grundsätzen, die für die Dienstzulagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände gelten (Paragraph 71, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54), ein Verwendungszuschuß in gleicher Höhe und erforderlichenfalls ein Reisekostenpauschale nach den für die Fachinspektoren für einzelne Gegenstände geltenden Grundsätzen zu gewähren. Der Verwendungszuschuß ist bei den als Fachinspektoren für den Religionsunterricht verwendeten Religionslehrern, die als Religionslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) stehen, nach den für die Dienstzulagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände geltenden Grundsätzen (Paragraph 71, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Der aus den Bestimmungen dieses Absatzes sich ergebende Aufwand einschließlich der Vertretungskosten für die zu Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellten Religionslehrer ist entsprechend den Bestimmungen über den Personalaufwand für die Beamten des Schulaufsichtsdienstes vom Bund zu tragen.
- (4)Absatz 4Die Zahl der Fachinspektoren für den Religionsunterricht, auf die die Bestimmungen des Abs. 3 Anwendung finden, wird auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörden – soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt, nach Anhörung der zuständigen Bildungsdirektion – vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – festgesetzt.Die Zahl der Fachinspektoren für den Religionsunterricht, auf die die Bestimmungen des Absatz 3, Anwendung finden, wird auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörden – soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt, nach Anhörung der zuständigen Bildungsdirektion – vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – soweit Paragraph 7 d, nicht anderes bestimmt – festgesetzt.
§ 7d RUG
- (1)Absatz einsDie gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 7c Abs. 4 vom Bund wahrzunehmenden Aufgaben kommen in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen den Ländern zu; soweit in den angeführten Bestimmungen Bundesminister genannt sind, treten an ihre Stelle die Landesregierungen.Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 7 c, Absatz 4, vom Bund wahrzunehmenden Aufgaben kommen in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen den Ländern zu; soweit in den angeführten Bestimmungen Bundesminister genannt sind, treten an ihre Stelle die Landesregierungen.
- (2)Absatz 2Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht, soweit es sich um Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal oder um öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen handelt, die mit einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, mit einer Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, mit einer Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht, soweit es sich um Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal oder um öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen handelt, die mit einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, mit einer Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, mit einer Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind.
§ 8 RUG
Paragraph 8, Folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, treten außer Kraft:
- 1.Ziffer einsDas Gesetz vom 20. Juni 1872, R. G. Bl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juni 1888, R. G. Bl. Nr. 99, betreffend die Besorgung des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie in den Lehrerbildungsanstalten und den Kostenaufwand für denselben;
- 2.Ziffer 2die §§ 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Schulwesens in Österreich, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 121/1939;die Paragraphen eins bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Schulwesens in Österreich, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 121/1939;
- 3.Ziffer 3der Erlaß des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten, Abt. IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung, Z 335.908/1939-3 a vom 29. August 1939, Verordnungsblatt des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten, Abt IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung, Nr. 106;der Erlaß des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten, Abt. IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung, Ziffer 335 Punkt 908 /, 1939 -, 3, a vom 29. August 1939, Verordnungsblatt des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten, Abt IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung, Nr. 106;
- 4.Ziffer 4der Erlaß des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 7. Juni 1945, Z 505, betreffend die vorläufige Regelung des Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen.der Erlaß des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 7. Juni 1945, Ziffer 505,, betreffend die vorläufige Regelung des Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen.
§ 9 RUG
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt in jedem Bundesland mit dem 1. jenes Monates in Kraft, der der Kundmachung des mit diesem Bundesgesetze übereinstimmenden Landesgesetzes des betreffenden Bundeslandes nachfolgt, die Bestimmungen des § 3, Abs. (1) und Abs. (2), lit. a, sowie der §§ 4, 6 und 7 jedoch nicht vor dem 1. Jänner 1950.Dieses Bundesgesetz tritt in jedem Bundesland mit dem 1. jenes Monates in Kraft, der der Kundmachung des mit diesem Bundesgesetze übereinstimmenden Landesgesetzes des betreffenden Bundeslandes nachfolgt, die Bestimmungen des Paragraph 3,, Abs. (1) und Abs. (2), Litera a,, sowie der Paragraphen 4,, 6 und 7 jedoch nicht vor dem 1. Jänner 1950.
- (2)Absatz 2§ 7c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 7 c, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
- (4)Absatz 4Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
- 1.Ziffer eins§ 10 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 10, Absatz eins und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 7c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 7 c, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
§ 10 RUG
- (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14 Abs. 8 und 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Bildung betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 14, Absatz 8 und 14a Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Bildung betraut, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
- (2)Absatz 2Mit der die land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Bundes betreffenden Vollziehung des § 2b Abs. 1 und der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Religionslehrer sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Religionslehrer an sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der die land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Bundes betreffenden Vollziehung des Paragraph 2 b, Absatz eins und der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Religionslehrer sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 14 a, Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Religionslehrer an sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
- (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 7c Abs. 4 ist der gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Bundesminister, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7 c, Absatz 4, ist der gemäß Absatz eins und 2 zuständige Bundesminister, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Artikel
Art. 2 RUG
Solange öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete hauswirtschaftliche Berufsschulen bestehen, ist für alle Schüler dieser Schulen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand. Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957 und in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes finden hiebei sinngemäß Anwendung.Solange öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete hauswirtschaftliche Berufsschulen bestehen, ist für alle Schüler dieser Schulen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand. Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957 und in der Fassung des Artikels römisch eins dieses Bundesgesetzes finden hiebei sinngemäß Anwendung.