Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsIn den unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen vom Schulerhalter ein Kreuz anzubringen.In den unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen vom Schulerhalter ein Kreuz anzubringen.
(2)Absatz 2Die Bestimmung des Abs. 1 gilt hinsichtlich jener Schularten, bezüglich deren Erhaltung dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung zukommt, als Grundsatzbestimmung.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt hinsichtlich jener Schularten, bezüglich deren Erhaltung dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung zukommt, als Grundsatzbestimmung.
(3)Absatz 3Hinsichtlich jener Schulen, bezüglich deren Erhaltung die Gesetzgebung ausschließlich den Ländern zukommt, bleibt die Regelung der im Abs. 1 behandelten Frage der Landesgesetzgebung vorbehalten.Hinsichtlich jener Schulen, bezüglich deren Erhaltung die Gesetzgebung ausschließlich den Ländern zukommt, bleibt die Regelung der im Absatz eins, behandelten Frage der Landesgesetzgebung vorbehalten.
In Kraft seit 01.09.1975 bis 31.12.9999
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