§ 2b RUG

RUG - Religionsunterrichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) In den unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen vom Schulerhalter ein Kreuz anzubringen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt hinsichtlich jener Schularten, bezüglich deren Erhaltung dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung zukommt, als Grundsatzbestimmung.

(3) Hinsichtlich jener Schulen, bezüglich deren Erhaltung die Gesetzgebung ausschließlich den Ländern zukommt, bleibt die Regelung der im Abs. 1 behandelten Frage der Landesgesetzgebung vorbehalten.

In Kraft seit 01.09.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2b RUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2b RUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2b RUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2b RUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2b RUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RUG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2a RUG
§ 3 RUG