§ 84 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines unabhängigen VerwaltungssenatesVerwaltungsgerichts ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013

Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines unabhängigen VerwaltungssenatesVerwaltungsgerichts ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.

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