§ 76f RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Richterregelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag herabgesetzt werden (RichteramtsanwärterHerabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen

1.

um ein Viertel, sobald die Richterin oder der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat;

2.

um ein Viertel oder um die Hälfte, sobald die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Herabsetzung der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und GesundheitAuslastung kann frühestens mit dem Monatsersten jenes Monats, das auf das Monat folgt, in dem die Richterin oder der Richter das 55. (Abs. 1 Z 1) oder das 60. (Abs. 1 Z 2) Lebensjahr vollendet hat, gewährt werden.

(3) Die Richterin oder der Richter hat den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse undAntrag auf Herabsetzung der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst MaßnahmenAuslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Dienstbehörde kann mit Zustimmung der Richterin oder des Richters die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung oder ihre Reduktion auf das in Abs. 1 Z 1 genannte Ausmaß verfügen (Reaktivierung), soweit dies zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen PersonenAufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist. Ein Anspruch auf Reaktivierung besteht nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.12.2020

(1) Der Richterregelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag herabgesetzt werden (RichteramtsanwärterHerabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen

1.

um ein Viertel, sobald die Richterin oder der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat;

2.

um ein Viertel oder um die Hälfte, sobald die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Herabsetzung der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und GesundheitAuslastung kann frühestens mit dem Monatsersten jenes Monats, das auf das Monat folgt, in dem die Richterin oder der Richter das 55. (Abs. 1 Z 1) oder das 60. (Abs. 1 Z 2) Lebensjahr vollendet hat, gewährt werden.

(3) Die Richterin oder der Richter hat den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse undAntrag auf Herabsetzung der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst MaßnahmenAuslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Dienstbehörde kann mit Zustimmung der Richterin oder des Richters die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung oder ihre Reduktion auf das in Abs. 1 Z 1 genannte Ausmaß verfügen (Reaktivierung), soweit dies zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen PersonenAufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist. Ein Anspruch auf Reaktivierung besteht nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

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