§ 76b RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

1.

dies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und

2.

wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022

(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

1.

dies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und

2.

wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.

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