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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
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(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.
(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
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(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.