§ 76b RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
    1. 1.Ziffer einsdies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (§ 76a Abs. 1) notwendig ist unddies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (Paragraph 76 a, Absatz eins,) notwendig ist und
    2. 2.Ziffer 2wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
  3. (3)Absatz 3Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.Die Auslastung darf nach Absatz eins, nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4§ 76a Abs. 4 ist anzuwenden.Paragraph 76 a, Absatz 4, ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDer regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
    1. 1.Ziffer einsdies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (§ 76a Abs. 1) notwendig ist unddies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (Paragraph 76 a, Absatz eins,) notwendig ist und
    2. 2.Ziffer 2wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
  3. (3)Absatz 3Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.Die Auslastung darf nach Absatz eins, nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4§ 76a Abs. 4 ist anzuwenden.Paragraph 76 a, Absatz 4, ist anzuwenden.

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