§ 2 RStDG Aufnahmeerfordernisse

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft;
    2. 2.Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit;
    3. 3.Ziffer 3die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
    4. 4.Ziffer 4a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) odera) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) oder
      1. b)Litera bdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oderdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
      2. c)Litera cdie Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
      und
    5. 5.Ziffer 5eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von sieben Monaten.
  2. (11a)Absatz eins aErfordernisse für dieVon der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind: Personen ausgeschlossen,
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft;
    2. 2.Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit;
    3. 3.Ziffer 3die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
    4. 4.Ziffer 4a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) odera) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) oder
      1. b)Litera bdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oderdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
      2. c)Litera cdie Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
      und
    5. 5.Ziffer 5eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von fünf Monaten.
    6. 1.Ziffer einsdie wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist oder
    7. 2.Ziffer 2gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist.
  3. (2)Absatz 2Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsErfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft;
    2. 2.Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit;
    3. 3.Ziffer 3die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
    4. 4.Ziffer 4a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) odera) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) oder
      1. b)Litera bdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oderdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
      2. c)Litera cdie Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
      und
    5. 5.Ziffer 5eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von sieben Monaten.
  2. (11a)Absatz eins aErfordernisse für dieVon der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind: Personen ausgeschlossen,
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft;
    2. 2.Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit;
    3. 3.Ziffer 3die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
    4. 4.Ziffer 4a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) odera) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) oder
      1. b)Litera bdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oderdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
      2. c)Litera cdie Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
      und
    5. 5.Ziffer 5eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von fünf Monaten.
    6. 1.Ziffer einsdie wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist oder
    7. 2.Ziffer 2gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist.
  3. (2)Absatz 2Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.

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