§ 109 RStDG Rechtsfolgen der Dienstentlassung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Rechtsfolgen der Dienstentlassung.

§ 109. Mit der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung sind die im § 100 Abs. 5 bestimmten Rechtsfolgen verbunden.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Rechtsfolgen der Dienstentlassung.

§ 109. Mit der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung sind die im § 100 Abs. 5 bestimmten Rechtsfolgen verbunden.

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