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Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß)Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. dc RStDG) ernannt wurde.
Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß)Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. dc RStDG) ernannt wurde.