Der Beschwerdeführer wurde mit Dekret vom 5. Juli 1985 gemäß § 25 Abs. 1 RDG mit Wirksamkeit vom 1. August 1985 auf die Planstelle eines Richters des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems und des Bezirksgerichtes Steyr ernannt. Dieser Ernennung war folgender Satz angefügt: "Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 ist Kirchdorf a. d. Krems." Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt: "Gemäß § 45 Absatz 1 der Reisegebührenvorsch... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §45 Abs1 idF 1988/230;
Rechtssatz: Eine Änderung einer einmal nach § 45 Abs 1 RGV erfolgten Festlegung des Dienstortes bei wesentlicher Änderung des Sachverhaltes entsprechend dem Schwerpunkt der tatsächlichen Tätigkeiten, der sich aus verschiedenen Gründen sachlich gerechtfertigt verschieben kann, ist weder durch die Regelung des § 45 Abs 1 RGV ausgeschlossen, n... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §45 Abs1 idF 1988/230;
Rechtssatz: Eine Bindungswirkung der im Zusammenhang mit der Ernennung des Richters - noch ohne entsprechende gesetzliche Grundlage - getroffenen Aussage hinsichtlich des reisegebührenrechtlichen Stammdienstortes ist schon im Hinblick auf die erst im nachhinein mit der Novelle 1988/230 in § 45 Abs 1 RGV erfolgte gesetzliche Regelung nicht a... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §45 Abs1 idF 1988/230;
Rechtssatz: Bei der Verpflichtung des Bundesministers für Justiz, unter Beachtung der Regelungen des Dienstrechtsverfahrens gemäß § 45 Abs 1 RGV idF 1988/230 als reisegebührenrechtlichen Anknüpfungspunkt den Sitz desjenigen Gerichtes als Dienstort zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist, handelt es sich weder um eine Versetz... mehr lesen...