§ 2 RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
    1. a)Litera adie Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,
    2. b)Litera bdie Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,
    3. c)Litera cunter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.
  2. (2)Absatz 2Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.
  3. (3)Absatz 3Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
  4. (4)Absatz 4Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
  5. (5)Absatz 5Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.
  6. (6)Absatz 6Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsder Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,
    2. 2.Ziffer 2Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die ein Kinderzuschuss nach § 4 GehG bezogen wird,Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die ein Kinderzuschuss nach Paragraph 4, GehG bezogen wird,
    3. 3.Ziffer 3die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009,die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,,
    wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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