Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsAls Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.
(2)Absatz 2Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
(3)Absatz 3Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof
1.Ziffer einsmehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,
2.Ziffer 2mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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