Die Kläger sind Vertragsbedienstete der beklagten Partei des Landes Kärnten. Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt dem Vertragsbedienstetengesetz und damit auch der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133 (im folgenden: RGV); alle drei Kläger sind in Gebührenstufe 1 der RGV einzureihen. Auf Grund von Dienstreiseaufträgen der beklagten Partei nahmen der Erstkläger im April 1979, der Zweitkläger und der Drittkläger im März 1979 an einem jeweils elf Tage dauernden Kranführerkurs in H (Ostst... mehr lesen...