Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Für Schifffahrten gilt § 7 mit der Maßgabe, dass die Besonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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