§ 2a RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsEin Dienstauftrag oder eine Dienstinstruktion für die Durchführung einer Dienstreise oder Dienstverrichtung im Dienstort darf nur dann erteilt werden, wenn die Reisebewegung notwendig ist oder der Zweck der Dienstverrichtung nicht auf andere Weise, insbesondere im Wege elektronischer Kommunikation, erreicht werden kann.
  2. (2)Absatz 2Bei der Gestaltung notwendiger Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ist auf ökologische Aspekte und das Ziel nachhaltiger Mobilität Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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