§ 2 REntVO

REntVO - Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:

1.

im Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG

194,00 Euro;

2.

im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,

a)

pro Stunde

92,11 Euro;

b)

für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig

27,63 Euro,

3.

bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 Abs. 4 BFA-VG jeweils

191,00 Euro.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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