Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:
1. | im Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG | 194,00 Euro; | ||||||||
2. | im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden, | |||||||||
a) | pro Stunde | 92,11 Euro; | ||||||||
b) | für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig | 27,63 Euro, | ||||||||
3. | bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 Abs. 4 BFA-VG jeweils | 191,00 Euro. |
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