§ 2 REntVO Höhe der Entschädigung für juristische Personen
§ 2.Paragraph 2, Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:
- 1.Ziffer einsim Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG 194,00 Euro;
- 2.Ziffer 2im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,im zugelassenen Verfahren gemäß Paragraph 50, Absatz 4, BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,
- a)Litera apro Stunde92,11 Euro;
- b)Litera bfür die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig27,63 Euro,
- 3.Ziffer 3bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 Abs. 4 BFA-VG jeweils191,00 Euro.
§ 3 REntVO Umfang der Entschädigung
§ 3.Paragraph 3, Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung erbrachten Beratungen gewährt. Die Entschädigung gemäß Paragraph 2, wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung erbrachten Beratungen gewährt.
§ 4 REntVO Reduktion der Entschädigung
- (1)Absatz einsDie in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische PersonDie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person
- 1.Ziffer einsab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und
- 2.Ziffer 2ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vH
gemindert. - (2)Absatz 2Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie des § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BGBl. II Nr. 457/2013) addiert.Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Absatz eins, wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie des Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2013,) addiert.
§ 5 REntVO Anspruch auf Entschädigung
- (1)Absatz einsDer Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß §§ 49 oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 BFA-VG.Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Paragraph 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß Paragraphen 49, oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß Paragraph 51, BFA-VG.
- (2)Absatz 2Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.
§ 6 REntVO Sprachliche Gleichbehandlung
§ 6.Paragraph 6, Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.