Die Höhe der Entschädigung für Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird wie folgt festgelegt:
1. | im Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG pro Stunde | 25,71 Euro; | ||||||||
2. | im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG pro Stunde höchstens | 31,00 Euro. |
Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:
1. | im Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG | 194,00 Euro; | ||||||||
2. | im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden, | |||||||||
a) | pro Stunde | 92,11 Euro; | ||||||||
b) | für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig | 27,63 Euro, | ||||||||
3. | bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 Abs. 4 BFA-VG jeweils | 191,00 Euro. |
Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung erbrachten Beratungen gewährt.
(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person
1. | ab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und | |||||||||
2. | ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vH | |||||||||
gemindert. |
(2) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie des § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BGBl. II Nr. 457/2013) addiert.
(1) Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß §§ 49 oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 BFA-VG.
(2) Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung
StF: BGBl. II Nr. 324/2011
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 49 bis 51 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet: