Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung erbrachten Beratungen gewährt. Die Entschädigung gemäß Paragraph 2, wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung erbrachten Beratungen gewährt.
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