Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß §§ 49 oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 BFA-VG.Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Paragraph 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß Paragraphen 49, oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß Paragraph 51, BFA-VG.
(2)Absatz 2Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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