§ 6 REntVO

REntVO - Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

In Kraft seit 06.10.2011 bis 31.12.9999
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