Norm: ZPO §41ZPO §50RATG §6
Rechtssatz: Bei Ansprüchen in ausländischer Währung ist für die Bemessungsgrundlage der Kosten sämtlicher Instanzen der Wechselkurs zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich. Bei einer echten Valutaschuld ist der Devisenmittelkurs zugrundezulegen. Entscheidungstexte 8 Ob 321/98h Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 Ob 3... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf2ABGB §1295 Abs2 IIIRATG §6RATG §9
Rechtssatz: Die Bestimmungen des RATG sind auf Honoraranspruch des Anwaltes gegen seine eigene Partei analog anwendbar. - Klagt der Anwalt seinen Klienten auf Zahlung des Honorars, so ist die Bewertung einer in ausländischer Währung ausgedrückten Kostenbemessungsgrundlage auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung (oder des Vergleichs) im Kostenprozeß abzustellen, es sei denn, daß der Anwalt die ... mehr lesen...