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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Der; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest folgendenden in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis:.
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Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Der; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest folgendenden in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis:.
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