§ 44 RAO

Rechtsanwaltsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte zueinander die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.12.2009

Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte zueinander die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.

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