Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.
(2)Absatz 2Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehen, mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 28 Abs. 2) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein. Abhängig vom Risiko der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 8a Abs. 3) und unter Berücksichtigung seiner konkreten Geschäftstätigkeit und der Art und Größe der Kanzlei hat der Rechtsanwalt den Besuch entsprechender Fortbildungsprogramme auch den sonstigen bei ihm Beschäftigten zu ermöglichen.Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehen, mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen Fortbildungsprogrammen (Paragraph 28, Absatz 2,) zur Erkennung mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein. Abhängig vom Risiko der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 8 a, Absatz 3,) und unter Berücksichtigung seiner konkreten Geschäftstätigkeit und der Art und Größe der Kanzlei hat der Rechtsanwalt den Besuch entsprechender Fortbildungsprogramme auch den sonstigen bei ihm Beschäftigten zu ermöglichen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21b RAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21b RAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21b RAO