Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsJeder der Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 21 c und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.Jeder der Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, c und der Anmeldungspflicht nach Paragraph eins a, Absatz 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
(2)Absatz 2Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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