§ 21g RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen.

In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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Frage zu: § 21g RAO von Gusti77 zum § 21g RAO

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Ist das nicht gleichheitswidrig oder zumindest EU-rechtswidrig? In Deutschland darf man zB als selbständiger Rechtsanwalt arbeiten und gleichzeitig bei einem Unternehmen (zB als Syndikus) angestellt sein. In Österreich ist das nicht zulässig. Hat das noch niemand vor die internationalen gerichte ... mehr lesen...

§ 21g RAO | 0 Antworten | 1518 Aufrufe | 10.10.12

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