§ 21f RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Zum Liquidator einer aufgelösten Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur ein Rechtsanwalt bestellt werden.

In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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