Norm: RAO §30 Abs1RAO
Rechtssatz: Einem bulgarischen Staatsangehörigen ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des in § 30 Abs 1 und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernisses" verwehrt. Entscheidungstexte Bkv 4/04 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 4/04 Bkv 2/06 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 2... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §21b
Rechtssatz: Da nur eine hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübte Tätigkeit als praktische Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt anerkannt werden kann, wäre eine nur mit S 3.899,-- monatlich entlohnte Zeitbeschäftigung nicht geeignet, als Rechtsanwaltsanwärter-Verwendungszeit anerkannt zu werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die hauptberufliche Tä... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §21b
Rechtssatz: Gemäß § 21b RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters Sorge zu tragen. Diese Ausbildungsverpflichtung des Rechtsanwalts bringt es mit sich, daß der Rechtsanwaltsanwärter nicht nur Dienstnehmer des Rechtsanwalts, sondern auch sein Schüler ist. Dem läuft es aber zuwider, wenn der Rechtsanwalt, anstatt seinen Rechtsanwaltsanwärter anzuleiten und auszubilde... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 FRAO §21b
Rechtssatz: Die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters in Form einer Teilzeitbeschäftigung (und Nebenbeschäftigung) (im Ausmaß von nur fünfundzwanzig Wochenstunden) verstößt gegen die seit 01.01.1986 in Kraft stehende Bestimmung des § 21 b RAO und ist disziplinär. Entscheidungstexte Bkd 1/87 Entscheidungstext OGH 09.11.1987 Bkd 1/87 ... mehr lesen...