Norm: ABGB §1153 DRAO §21b Abs1
Rechtssatz: Ein Gefäßchirurg hat schon aufgrund seines Anstellungsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung, da das Brachliegen seiner Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus (unwiederbringlicher Schaden) führt. Diesen schutzwürdigen Interessen müssen daher gewichtige
Gründe: entgegenstehen, die dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung während der... mehr lesen...