Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
1. | Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie | |||||||||
2. | Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge | |||||||||
zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Z 1 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt. |
0 Kommentare zu § 9 PyroTG 2010