§ 15 PyroTG 2010 Altersbeschränkungen

PyroTG 2010 - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:

1.

Kategorie F1: 12 Jahre;

2.

Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;

3.

Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.

In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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