Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigtZur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt
2.Ziffer 2die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger).
Die Anforderungen, die Lehrgangsträger hinsichtlich Lehrgangsorganisation, Lehrpersonal, Lehrpläne, Einrichtungen, Lehrmittel, Prüfungen, Zeugnisausstellung und -gestaltung erfüllen müssen, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 Z 2 anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.Gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat ein Register der staatlich anerkannten Lehrgangsträger zu führen und in geeigneter Weise eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4)Absatz 4Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, dieZur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die
1.Ziffer einsdas nach § 15 für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben unddas nach Paragraph 15, für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und
2.Ziffer 2eine innerhalb der letzten sechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 beibringen.eine innerhalb der letzten sechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, beibringen.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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