§ 7 PyroTG 2010

PyroTG 2010 - Pyrotechnikgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind auf Verlangen den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse auszuhändigen, und bei Transport oder Verwendung der von diesen Berechtigungen erfassten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze im Original oder in Kopie mitzuführen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 PyroTG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 PyroTG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 PyroTG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 PyroTG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 PyroTG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PyroTG 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 PyroTG 2010
§ 8 PyroTG 2010