(1) Pyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in:
1. | Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht; | |||||||||
2. | Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen. |
(2) Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.
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